Kurz gesagt
Bei der fiktiven Abrechnung zahlt die Versicherung des Unfallverursachers die Reparaturkosten laut Gutachten, aber ohne Mehrwertsteuer. Was Sie mit dem Geld machen, entscheiden Sie selbst. Grundlage ist ein Gutachten, das bei einem unverschuldeten Unfall ebenfalls die Gegenseite bezahlt.
Was ist eine fiktive Abrechnung?
Wer einen Unfall verursacht, muss den Schaden ersetzen. Das Gesetz lässt Ihnen dabei die Wahl: Statt der Reparatur selbst können Sie den Geldbetrag verlangen, der für die Reparatur erforderlich ist (§ 249 Absatz 2 BGB). „Fiktiv“ heißt die Abrechnung, weil die Reparaturkosten nicht aus einer Werkstattrechnung stammen, sondern aus dem Gutachten.
Das Gegenstück ist die konkrete Abrechnung: Sie lassen reparieren, und die Versicherung zahlt die Rechnung der Werkstatt.

Was Sie bekommen und was nicht
| Position | Fiktive Abrechnung | Reparatur mit Rechnung |
|---|---|---|
| Reparaturkosten | netto laut Gutachten | laut Rechnung |
| Mehrwertsteuer | nein | ja, wenn sie tatsächlich anfällt |
| Wertminderung | ja | ja |
| Nutzungsausfall | nur, wenn Sie tatsächlich ohne Auto waren | für die Reparaturdauer |
| Gutachterkosten | ja | ja |
| Kostenpauschale | ja | ja |
Sind Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt, etwa als Unternehmen, bekommen Sie die Mehrwertsteuer in keinem Fall erstattet. Für Sie ist der Unterschied zwischen beiden Wegen deshalb kleiner.
Ein Rechenbeispiel
Beispiel, vereinfacht
Laut Gutachten kostet die Reparatur 4.000 € netto zuzüglich 760 € Mehrwertsteuer. Die Wertminderung beträgt 500 €.
| Reparaturkosten netto | 4.000 € |
| Wertminderung | 500 € |
| Auszahlung bei fiktiver Abrechnung | 4.500 € |
| Reparaturkosten mit Mehrwertsteuer, direkt an die Werkstatt | 4.760 € |
| Wertminderung | 500 € |
| Leistung der Versicherung bei Reparatur | 5.260 € |
In beiden Fällen kommen die Gutachterkosten und die Kostenpauschale hinzu. Die Zahlen dienen nur der Veranschaulichung.
Wann sich die fiktive Abrechnung lohnt
- Der Schaden stört Sie nicht. Bei Kratzern oder kleinen Dellen an einem älteren Auto lassen viele den Schaden einfach, wie er ist.
- Sie wollen das Auto ohnehin bald verkaufen. Denken Sie daran, den Schaden beim Verkauf anzugeben.
- Sie wollen nur teilweise oder in Eigenregie reparieren, zum Beispiel mit gebrauchten Teilen. Was Sie dabei sparen, bleibt in der Regel bei Ihnen.
Leasing und Finanzierung: Bei Leasingfahrzeugen und finanzierten Autos schreiben die Verträge meist eine fachgerechte Reparatur vor. Eine fiktive Abrechnung ist dann oft nicht möglich. Fragen Sie vorher bei Ihrem Leasinggeber oder Ihrer Bank nach.
Darf die Versicherung auf eine günstigere Werkstatt verweisen?
Bei der fiktiven Abrechnung rechnet das Gutachten meist mit den Preisen einer markengebundenen Fachwerkstatt. Die Versicherung darf Sie unter bestimmten Voraussetzungen auf eine günstigere freie Fachwerkstatt verweisen: Die Reparatur dort muss gleichwertig und für Sie ohne Weiteres erreichbar sein, und die Versicherung muss die Werkstatt konkret benennen.
Unzumutbar ist ein solcher Verweis nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Regel, wenn Ihr Auto nicht älter als drei Jahre ist oder wenn Sie es bisher stets in einer Markenwerkstatt haben warten und reparieren lassen. Bewahren Sie deshalb Ihr Serviceheft und Werkstattrechnungen auf.
Sonderfälle: Totalschaden und hohe Reparaturkosten
Sind die Reparaturkosten höher als der Wiederbeschaffungswert, liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Fiktiv erhalten Sie dann in der Regel den Wiederbeschaffungsaufwand: den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts.
Liegen die Reparaturkosten zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und Wiederbeschaffungswert, können Sie die höheren Reparaturkosten fiktiv in der Regel nur verlangen, wenn Sie das Auto mindestens sechs Monate weiter nutzen und es dafür, falls nötig, verkehrssicher machen lassen.
Die bekannte 130-Prozent-Grenze gilt nur, wenn Sie tatsächlich fachgerecht und vollständig reparieren lassen. Bei der fiktiven Abrechnung spielt sie keine Rolle.
Erst auszahlen lassen, später doch reparieren?
Das geht. Sie können zunächst fiktiv abrechnen und später reparieren lassen. Dann können Sie in der Regel auf die konkrete Abrechnung wechseln und zum Beispiel die tatsächlich gezahlte Mehrwertsteuer nachfordern, solange Ihre Ansprüche nicht verjährt sind. Beide Abrechnungsarten für denselben Schaden zu vermischen, ist dagegen nicht möglich.
Warum Sie dafür ein Gutachten brauchen
Bei der fiktiven Abrechnung gibt es keine Rechnung. Was Ihnen zusteht, ergibt sich allein aus dem Gutachten: Reparaturkosten, Wertminderung, Wiederbeschaffungswert und Restwert. Ein unabhängiges, vollständiges Gutachten ist deshalb die wichtigste Grundlage. Bei kleinen Schäden bis zur Bagatellgrenze kann ein Kostenvoranschlag genügen.
Bei einem unverschuldeten Unfall zahlt die Versicherung des Verursachers auch das Gutachten. Mehr zum Unfallgutachten

